Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Richter GbR
I. Geltungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche mit der
Fa. Richter GbR geschlossenen Liefer- und Montageverträge,
einschließlich aller Vorleistungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen
des Auftraggebers werden nicht anerkannt.
Eine Ausnahme bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung
von seitens des Auftragnehmers.
II. Auftragsbedingungen
- Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn,
- dass eine Frist auf dem Angebot vermerkt ist.
- Aufträge gelten als zustande gekommen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
III. Preise
(1) Sämtliche Preisangaben verstehen sich ab Werk rein netto, ausschließlich
Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstigen Versandkosten, soweit nicht anders vereinbart. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird
zum Zeitpunkt der Bewirkung der Leistung gesondert
berechnet
und ausgewiesen.
(2) Bei Verträgen mit einer Lieferzeit von mehr als vier Monaten
behalten wir uns, bei einem überdurchschnittlich starken Anstieg
der
Produktionskosten, eine angemessene Preiserhöhung vor.
(3) Im Bereich Kundendienst / Service / Reparturen, gelten je nach Entfernung
verschiedene Zonen bezüglich der Fahrtkosten. Bei Ausführung der Arbeiten,
werden immer angefangene 1/4-Stunden abgerechnet.
IV. Zahlungsbedingungen
- Die Zahlung (Nettopreis zzgl. Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Die Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung,
Eigentum der Richter GbR.
- Ab einem Gesamtauftragswert von 4000,00 € werden dem Auftragnehmer 50 Prozent des Auftragswertes als Vorkasse/Abschlag in Rechnung gestellt.
- Reparatur- und Ersatzteilrechnungen sind sofort ohne Abzug zahlbar.
- Eine Berechtigung zur Aufrechnung von Gegenforderungen oder für Einbehalte besteht auch bei einer Mängelanzeige nicht. Dies gilt nicht für Forderungen, die unbestritten oder
rechtskräftig sind.
- Bei Zahlungsverzug ist die Fa. Richter GbR GmbH berechtigt, Vorauskasse zu verlangen oder vom Liefervertrag zurückzutreten. Damit entfallen sämtliche weiteren
Lieferverpflichtungen. Außerdem behält sich der Auftragnehmer vor, sämtliche bereits entstandenen Kosten und Verzugszinsen in Rechnung zu stellen. Verzugszinsen werden mit 5 % p.a. über dem
Basiszinssatz berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Fa. Richter GbR eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Vertragspartner der Fa. Richter GbR eine geringere
Belastung nachweist.
- "Der Auftraggeber erteilt mit seiner Unterschrift der Richter GbR die Berechtigung, das die Rihter GbR (auch personenbezogene) Daten aus dem Vertragsverhältnis zum Zweck der
Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten Dritten zu übermitteln, soweit dies für die Vertragsabwicklung und -abrechnung erforderlich ist. Die Richter GbR ist insbesondere
berechtigt, Forderungen der Richter GbR gegen den Auftraggeber an die abcfinance GmbH abzutreten und diesem die zuvor genannten personenbezogenen Daten zum Zweck der Auftragsabwicklung und/oder
-abrechnung zu übermitteln oder die abcfinance GmbH mit der Prüfung der personenbezogenen Daten zu beauftragen. Informationen über den Datenschutz gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der
abcfinance GmbH sind unter https://www.abcfinance.de/datenschutz einsehbar.
- Die Richter GbR ist berechtigt, Forderungen gegen in Deutschland und Ländern der EU sitzende Besteller zur Refinanzierung an die abcfinance GmbH, Kamekestr. 2-8, 50672 Köln,
abzutreten. Dem Käufer wird bei Vertragsabschluss mitgeteilt, ob eine Abtretung der Forderung erfolgt. In diesen Fällen können Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an die abcfinance GmbH
erfolgen. Deren Bankverbindung wird dem Käufer bei Vertragsabschluss mitgeteilt.
V. Verpackung und Lieferung
- Die Wahl der Verpackung (Kisten, Verschläge etc.) erfolgt durch die Fa. Richter GbR nach Zweckmäßigkeit und wird zu Selbstkosten berechnet. Die Versandart sowie Spediteur oder
Frachtführer werden ebenfalls durch den Auftragnehmer bestimmt, wenn nicht anders vereinbart.
- Die Lieferung erfolgt ab Werk auf Gefahr des Empfängers.
VI. Liefertermine und Lieferfristen
- Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie von uns bestätigt werden.
- Die Lieferfrist beginnt mit der endgültigen Festlegung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung der Anlage, bzw. der
Liefergegenstände.
- Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend bei Eintritt unvorhersehbarer oder unverschuldeter Hindernisse, soweit diese nachweislich auf Fertigstellung oder Ablieferung des
Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Solche Hindernisse hat der Lieferer dem Besteller mitzuteilen.
- Bei Streiks oder bei von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeforderten Aussperrungen – auch bei Zulieferanten – tritt ebenfalls eine angemessene Fristverlängerung
ein.
- Fertige Waren werden dem Kunden sofort gemeldet und
innerhalb 7 Tagen geliefert (siehe auch unter 1.) Fertige Waren werden von der Richter GbR 7 Tage kostenlos gelagert. Sollten uns dringende und wichtige Gründe vorgetragen
werden, die eine Lieferung innerhalb 7 Tagen nicht ermöglichen, werden fertige Waren bis zu 14 weitere Tage kostenlos gelagert.
- Ist eine Selbstabholung durch den Kunden geplant, werden
fertige Waren, nach der Benachrichtigung durch die Richter GbR, 7 Tage kostenlos gelagert. Werden uns auch hier dringende und wichtige Gründe vorgetragen, die eine Abholung innerhalb 7 Tagen nicht
möglich machen, lagert die Richter GbR die Ware weitere 7 Tage kostenlos ein.
- Liegen der Richter GbR keine wichtigen und dringende
Gründe vor, die eine Abholung oder Lieferung der fertigen Waren verzögern, werden fertige Waren ab dem 8 Tag kostenpflichtig eingelagert. Für Kleinmengen, für die eine Lagermöglichkeit in Regalen
möglich ist, werden pro Woche 2 € / Kommision berechnet. Für größere Mengen, die eine Lagerung in Boxen oder auf Gestellen, erforderlich machen, werden pro Monat 5€/qm Lagerfläche
berechnet.
VII. Montage
- Für den Montagebeginn ist Voraussetzung, dass die Vorarbeiten soweit fortgeschritten sind, dass die Montage unbehindert durchgeführt werden kann.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Sicherheit des Arbeitsplatzes und die Beachtung bestehender Sicherheitsvorschriften sowie für angemessene Arbeitsbedingungen zu sorgen.
Außerdem ist der Auftraggeber auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet. Dies betrifft im einzelnen die Befahrbarkeit der Baustelle, die Zugänglichkeit und Verkehrsfreiheit des
Montageortes, die Stellung eines Stromanschlusses (400 / 230 V) in max. 25 m Entfernung und die kurzzeitige Gestellung von Gabelstaplern und Hebezeugen.
- Bei einem Austausch von Verglasungen, wird für eventuelle Beschädigungen bei der Demontage bzw. beim Einsetzen der neuen Verglasung an Rahmen- und Flügelprofilen, keine Garantie
übernommen.
VIII. Abnahme
- Mit der Abnahme geht die Preis- und Leistungsgefahr auf den Auftraggeber über. Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich durch
vom Auftraggeber bevollmächtigtes Personal zu erfolgen. Dies gilt auch für Teilleistungen oder Teillieferungen.
- Ist die Lieferung ganz oder teilweise bereits in Betrieb genommen, so gilt
die Abnahme nach Ablauf von 7 Kalendertagen als erfolgt, es sei denn,
der Auftraggeber hat Mängelrüge erhoben.
IX. Gewährleistung
- Die Fa. Richter GbR haftet für die einwandfreie Beschaffenheit und Funktion des zu liefernden Materials.
- Auf durch den Auftragnehmer erbrachte Gesamtleistungen werden ab
dem Anlieferungs- bzw. Abnahmedatum die jeweils angegebenen
Garantieleistungen gewährt. Die Gewährleistungsfrist für ausgewechselte
Teile gilt bis zum Ablauf der ursprünglichen Garantiezeit, mindestens
jedoch 3 Monate.
- Der Ersatz oder die Nachbesserung fehlerhafter Teile erfolgt unentgeltlich, wenn die Ursache durch Qualitätsmängel des Materials, fehlerhafte Ausführung oder Konstruktionsfehler
der Fa. Richter GbR nachgewiesen ist.
War die Nachbesserung infolge eines Verschuldens eines Vorlieferanten
erforderlich geworden, kann der Auftraggeber auch die Abtretung der
Regressansprüche der Fa. Richter GbR gegen den Vorlieferanten verlangen.
- Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnutzung, falscher oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel
oder sonstiger natürlicher Einflüsse. Dies gilt ebenso für unsachgemäße Montage oder
Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte.
Ebenso wird für ein Glasbruchrisiko nach eingebautem Zustand
nicht gehaftet (s. Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 29.11.2001
Geschäftsnummer 5 § 120/01)
Wir weisen auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Glasversicherung hin.
- Nachbesserungen erfolgen nach Ermessen der Fa. Richter GbR durch Neulieferung oder Instandsetzung der entsprechenden Teile in
angemessener Frist. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der
Fa. Richter GbR über.
- Die Fa. Richter GbR kann für Mangelfolgeschäden nicht haftbar gemacht
werden. Dies gilt nicht für Mangelfolgeschäden, die durch das Fehlen
einer, von der Fa. Richter GbR zugesicherten Eigenschaft verursacht wurden.
X. Schadenersatz
Die Haftung der Fa. Richter GbR richtet sich ausschließlich nach diesen
Geschäftsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen
Ansprüche, auch Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem
Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch den
Auftragnehmer, durch einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
XI. Eigentums- und Rechtsvorbehalt
- Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser Waren zugunsten Dritter ist ohne Zustimmung der Fa. Richter GbR ausgeschlossen und muss unverzüglich dem Auftragnehmer
angezeigt werden.
- Dies gilt ebenso für zur Verfügung gestellte Zeichnungen, Arbeits- und Planungshilfen, Muster- und Ansichtsmaterial.
- Zeichnungen, Kostenvoranschläge und Einbauvorschläge dürfen – auch auszugsweise – ohne Genehmigung weder kopiert, noch dritten Personen oder Firmen mitgeteilt
werden.
- Sämtliche in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis anfallenden Daten des Auftragsverhältnisses werden gespeichert.
XII. Gerichtsstand
Der Erfüllungsort ist Erolzheim, Gerichtsstand Biberach/Riß.
Stand: Januar 2015